Driftsethe

 

Driftsethe Lageplan grob

 

 

 

 

 

 

Baumschutzsatzung (gültigt seit 05.01.2012 mit Veröffentlichung im Amtsblatt)

 

SATZUNG der Gemeinde Driftsethe über die einstweilige Sicherstellung der Landschaftsbestandteile, die durch die Gemeinde besonders geschützt werden sollen (Baumschutzsatzung)


Aufgrund des § 22 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 28. Juli 2010 (BGBl. I. S. 2542) i. V. mit § 14 Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGNatSchG) vom 19. Februar 2011 (Nds. GVBl. S. 104) sowie § 29 BNatSchG i. V. m. § 22 Abs. 1 NAGBNatSchG und § 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl S. 473), geändert/ergänzt nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), wird die nachfolgende Satzung über die einstweilige Sicherstellung erlassen.


§ 1 Schutzzweck

Sinn und Zweck dieser Satzung sind die Sicherung und der Erhalt unseres heimischen Baum- und Heckenbestandes sowie Förderung von Maßnahmen zu deren Ausbau und Pflege. Bäumen, Hecken und Feldgehölzen kommen in der heute weitgehend ausgeräumten Landschaft eine große Bedeutung zu, sowohl für das Landschaftsbild als auch für den Naturhaushalt.

Bäume, Hecken und Gebüsche gliedern und beleben die Landschaft und stellen gleichzeitig wertvolle Lebensräume für Pflanzen und Tiere (= Biotope) dar und fördern so mit ihren Strukturen die Sicherung und den Erhalt der Artenvielfalt von Flora und Fauna. Weiterhin bilden diese Bäume und Hecken durch Verbindung von Lebensräumen (Biotopvernetzung) Schutz vor Wind- und Wasser-Erosion, fördern das Kleinklima und tragen so in vielfältiger Art und Weise zur Sicherung und Erhaltung unserer Lebensgrundlage bei.


§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf das Gebiet der Gemeinde Driftsethe.


§ 3 Schutzgegenstand

  1. Im Gebiet der Gemeinde Driftsethe werden folgende Objekte zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt:

  1. Alle einheimischen Bäume mit einem Stammumfang (ausgenommen Pappeln) von 80 cm und mehr.
    Der Umfang wird gemessen in der Höhe von 100 cm über dem gewachsenen Erdboden. Liegt der Baumkronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge entscheidend.

  2. Alleen, z.B. Linden, Eichen, Kastanien.

  3. Alle Hecken, welche

  1. Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch für Bäume, Baumgruppen und Hecken, die aufgrund von Festsetzungen in Bebauungsplänen sowie bei Einzelbaumaßnahmen zu erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt oder die Bäume, Baumgruppen und Hecken nach § 5 vom Schutz ausgenommen sind. Bei der Beratung und Genehmigung von Baumschutzmaßnahmen in der Gemeinde Driftsethe muss von Seiten der Gemeinde schriftlich auf die Einhaltung dieser Satzungsvorschriften hingewiesen werden.


  1. Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch für Ersatzpflanzungen gemäß § 8 dieser Satzung.

  2. Ausgenommen von dieser Satzung sind:

  1. Obstbäume, ausgenommen Schalenobst (z. B. Walnuss und Esskastanie),

  2. Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie gewerblichen Zwecken dienen,

  3. Bäume innerhalb eines Waldes nach dem Landeswaldgesetz sowie Bäume, die aufgrund der §§ 23 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes anderweitig unter Schutz gestellt worden sind,

  4. Bäume auf Grabstätten der öffentlichen Friedhöfe.


§4 Verbote

  1. Es ist verboten, geschützte Bäume, Sträucher und Hecken oder Teile von ihnen zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen, ihre Gestalt wesentlich zu verändern oder durch sonstige Maßnahmen in ihrem Fortbestand zu gefährden.

  2. Als Beschädigung oder Beeinträchtigung im Sinne des Absatzes 1 gelten insbesondere:


§5 Ausnahmen

  1. Eine Ausnahme von Verboten des § 4 kann auf Antrag zugelassen werden, wenn

  1. Ausgenommen sind außerdem alle zu gewerblichen Zwecken angebauten Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien, alle Bäume, Sträucher und Hecken, wenn sie aufgrund der §§ 23 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes anderweitig unter Schutz gestellt sind. Hecken um Hausgrundstücke sowie um Hofeinfahrten. Bepflanzungen auf Grabstellen der Friedhöfe und Nadelbäume auf Privatgrundstücken.


§6 Zulässige Handlungen

  1. Für die Erhaltung und Entwicklung der nach § 1 geschützten Bäume, Sträucher und Hecken erforderliche Pflegemaßnahmen fallen nicht unter das Verbot nach § 4. Hierzu zählen das fachgerechte Beschneiden sowie das Auf-den-Stock-Setzen von Hecken.

  2. Pflegemaßnahmen an Hecken von über 100 m Länge sind nur im mehrjährigen Wechsel auf Antrag zulässig.

  3. Die einzelne Entnahme von Bäumen aus Hecken ist erlaubt, um durch Nachpflanzung den Charakter der Hecken zu erhalten bzw. den Lebensraum für Flora zu verbessern.

  4. Erlaubt sind auch die Beseitigung von Krankheiten und abgestorbenen Ästen, die Behandlung von Wunden an Bäumen sowie die Bewässerung, erforderliche Düngung und Belüftung des Wurzelwerks von Bäumen und Hecken.

  5. Das fachgerechte Beschneiden von Bäumen zur Erhaltung des Alleecharakters von Straßen sowie das Freischneiden von Stromleitungen ist gestattet.

  6. Erlaubt sind auch unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr. Sie sind der Gemeinde frühestmöglich vor der Ausführung anzuzeigen.


§7 Verfahren

  1. Über Anträge des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten nach den § 5 und § 6 entscheidet die Gemeinde Driftsethe. Diese wird vertreten durch den Bürgermeister oder seinem Stellvertreter und von zwei durch den Rat zu berufenden Baumschutzbeauftragten. Die Amtszeit der Baumschutzbeauftragten endet mit der jeweiligen Wahlperiode des Gemeinderates. Dem Antrag ist auf Verlangen eine Lageskizze beizufügen. Die Gemeinde Driftsethe oder die/der Antragsteller/in können bei Unstimmigkeiten jeweils auf eigene Kosten einen sachkundigen Dritten hinzuziehen.

  2. Im Baugenehmigungs- bzw. im Bauantragsverfahren ist mitzuteilen, welche Bäume beschnitten bzw. gefällt werden sollen, damit die Gemeinde frühzeitig Stellung nehmen kann.

  3. Vor Beginn der Baumaßnahme sind die auf dem Grundstück und im öffentlichen Seitenraum befindlichen Bäume fachgerecht abzupolstern, damit keine Schäden entstehen können.

  4. Ausnahmen und Befreiungen können unter der Auflage erteilt werden, Ersatzpflanzungen i. S. von § 8 vorzunehmen.


§8 Ersatzmaßnahmen

  1. Wird eine Ausnahme nach § 5 erteilt, so ist der Antragsteller verpflichtet, standortgerechte Neupflanzungen von Bäumen, Sträuchern und Hecken als Ausgleich oder Ersatzanpflanzung zu leisten. Diese Maßnahmen sind - wenn möglich - auf dem Grundstück des Antragstellers durchzuführen. Wenn dieses nicht möglich ist, müssen Ersatzanpflanzungen nach Abstimmung mit der Gemeinde Driftsethe auf Gemeindegrundstücken, auf Wegeseitenräumen oder sonstigen zugewiesenen Flächen erfolgen oder geleistet werden.

  2. Die Gemeinde setzt Art und Größe der zu pflanzenden Bäumen, Sträuchern und Hecken fest.

Richtwerte sind im Folgenden aufgeführt:

  1. Die Ersatzpflanzung für Bäume bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, bis zu 150 cm, sind als Ersatz Bäume derselben oder zumindest gleichwertigen Art mit einer Baumhöhe von mindestens 150 cm zu pflanzen. Beträgt der Umfang des entfernten Baumes mehr als 150 cm, sind als Ersatz Bäume mit einer Baumhöhe von mindestens 200 cm zu pflanzen. Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen.

  2. Die Neuanpflanzung ist auf der Fläche durchzuführen, auf der der zur Beseitigung freigegebene Baum, Strauch oder die Hecke stand. Ist dies nicht möglich oder unzumutbar, soll die Neuanpflanzung in der Nähe dieser Fläche erfolgen.

  3. Die Verpflichtung nach Abs.1 umfasst auch die Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Aufwuchses, zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung der Ausgleichs- oder Ersatzpflanzung. Die Neuanpflanzung darf in ihrem Aufwuchs oder Weiterbestand nicht beeinträchtigt werden.

  4. Wer entgegen § 5 ohne Ausnahme geschützte Bäume, Gehölze, Sträucher oder Hecken beseitigt, zerstört, beschädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert, dem kann insbesondere auferlegt werden, Bäume, Sträucher oder Hecken bestimmter Art und Größe entsprechend als Ersatz für entfernte Bäume, Sträucher oder Hecken auf seine Kosten zu pflanzen und zu erhalten. Das Maß für die Ersatzpflanzung ergibt sich aus Abs. 1 und 2.

  5. Die gleichen Verpflichtungen treffen den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, wenn ein Dritter die geschützten Bäume, Gehölze, Sträuchern oder Hecken beseitigt, zerstört, beschädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert hat und dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten ein Ersatzanspruch gegen den Dritten zusteht.

  6. Steht dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten ein Ersatzanspruch nach Abs. 2.5 nicht zu, hat er Maßnahmen der Gemeinde zu dulden. Darüber hinaus gelten die in Abs. 2.3 genannten Verpflichtungen zu Schutz, Pflege und Erhaltung der Neuanpflanzung für den Eigentümer.


§ 9 Haftung der Rechtsnachfolge

Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 8 haftet auch der Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers oder der Nutzungsberechtigten.


§10 Ordnungswidrigkeiten

  1. Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 6 Absatz 2 Niedersächsischen Gemeindeordnung begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne dass eine Ausnahme oder Befreiung erteilt wurde, die in § 3 geschützten Bäume, Sträucher und Hecken entfernt, zerstört, beschädigt oder ihr Wachstum beeinträchtigt. Eine Ordnungswidrigkeit begeht auch, wer derartige Handlungen veranlasst.

  2. Eine Ordnungswidrigkeit stellt es auch dar, wenn eine Verpflichtung nach § 8 nach Vorgabe der Gemeinde nicht oder nur unzureichend erfüllt wird.

  3. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht durch Bundes- oder Landesrecht mit höherer Buße bedroht ist.


§11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt im Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven in Kraft. Sie gilt für ein Jahr und tritt mit Inkrafttreten der neuen Bauschutzsatzung außer Kraft.


Driftsethe, 19.12.2011

Gemeinde Driftsethe




Schöne (Bürgermeister)